GewStG § 8 rechnet bestimmte abgesetzte Beträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzu — soweit die Summe der Finanzierungsanteile den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigt, ein Viertel der Summe. Erfasst werden u. a. Schuldzinsen (voll), Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter (1/5, halbiert für Elektrofahrzeuge und Fahrräder), unbewegliche Wirtschaftsgüter (1/2), Rechteüberlassung (1/4), Renten und dauernde Lasten. Ebenfalls hinzugerechnet werden Anteile am Verlust einer Mitunternehmerschaft (Nr. 8) sowie Zuwendungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge), die eine Körperschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgezogen hat (Nr. 9); diese Zuwendungen mindern den Gewerbeertrag dann nur im Rahmen der Kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG.
Rechtsgrundlage
§ 8 GewStG
Auch bekannt als
- Hinzurechnungen
- § 8 GewStG