AO § 147 verpflichtet Steuerpflichtige, Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte zehn Jahre aufzubewahren. Buchungsbelege seit der Reform durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz acht Jahre (vorher zehn Jahre). Sonstige Unterlagen mit steuerlicher Bedeutung sechs Jahre. Die Frist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, Inventar, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss oder Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt, die Aufzeichnung vorgenommen wurde oder der Buchungsbeleg oder die sonstige Unterlage entstanden ist (AO § 147 Abs. 4). Sie läuft nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (AO § 147 Abs. 3 Satz 5). Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und bestimmter Zollunterlagen dürfen die Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bild- oder anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, die Wiedergabe mit empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und Buchungsbelegen bildlich und mit den übrigen Unterlagen inhaltlich übereinstimmt und die Daten während der gesamten Frist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können (AO § 147 Abs. 2).
Rechtsgrundlage
§ 147 AO
Auch bekannt als
- Aufbewahrungsfrist
- AO §147