Glossar

Reverse-Charge (§ 13b UStG)

UStG § 13b verlagert die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger. Anwendung u. a. bei Werklieferungen ausländischer Unternehmer (Abs. 2 Nr. 1), Bauleistungen (Nr. 4), Goldlieferungen, Mobilfunkgeräten ab 5.000 Euro und Gebäudereinigung. Bei Bauleistungen muss der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen — nachgewiesen durch eine vom Finanzamt erteilte, auf drei Jahre befristete Bescheinigung. Der leistende Unternehmer stellt netto in Rechnung mit Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".

Rechtsgrundlage

§ 13b UStG

Auch bekannt als

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  • § 13b UStG

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