UStG § 13b verlagert die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger. Anwendung u. a. bei Werklieferungen ausländischer Unternehmer (Abs. 2 Nr. 1), Bauleistungen (Nr. 4), Goldlieferungen, Mobilfunkgeräten ab 5.000 Euro und Gebäudereinigung. Bei Bauleistungen muss der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen — nachgewiesen durch eine vom Finanzamt erteilte, auf drei Jahre befristete Bescheinigung. Der leistende Unternehmer stellt netto in Rechnung mit Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
Rechtsgrundlage
§ 13b UStG
Auch bekannt als
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- § 13b UStG