Anlage V der Einkommensteuererklärung erfasst Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß EStG § 21. Erfasst werden Mieteinnahmen aus unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Erbbaurechte), Vermietung von Sachinbegriffen, zeitlich begrenzte Rechteüberlassung und veräußerte Miet- und Pachtzinsforderungen. Werbungskosten sind voll abziehbar. Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken für weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete überlassen, erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil; ab 66 % gilt eine auf Dauer angelegte Wohnungsvermietung vollständig als entgeltlich.
Rechtsgrundlage
§ 21 EStG
Auch bekannt als
- Vermietung und Verpachtung
- § 21 EStG