Die EÜR nach EStG § 4 Abs. 3 ist eine vereinfachte Gewinnermittlung als "Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben". Zulässig für Steuerpflichtige, die nicht nach Handels- oder Steuerrecht buchführungspflichtig sind und freiwillig keine Bücher führen. Anwendung primär bei Freiberuflern und kleineren Gewerbetreibenden unter den HGB-Schwellenwerten. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude) werden in besonderen, laufend zu führenden Verzeichnissen dokumentiert; AfA, geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten sind weiterhin zu beachten.
Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 3 EStG
Auch bekannt als
- EÜR
- § 4 Abs. 3 EStG