EStG § 10d regelt den Verlustabzug. Negative Einkünfte werden bis 1.000.000 Euro (Ehegatten 2.000.000 Euro) in den unmittelbar vorangegangenen und zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen (Verlustrücktrag). Nicht ausgeglichene Verluste werden in folgenden Jahren bis 1.000.000 Euro unbeschränkt verrechnet, darüber bis zu 70 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte (Mindestbesteuerung); die 70 % gelten für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027, ab 2028 sind es wieder 60 %. Der verbleibende Verlustvortrag wird zum Jahresende gesondert festgestellt.
Rechtsgrundlage
§ 10d EStG
Auch bekannt als
- Verlustabzug
- Verlustrücktrag
- § 10d EStG